Da die Möglichkeit besteht, über den eigenen Tod hinaus Bestimmungen über sein Hab und Gut anzuordnen, sollte jeder davon auch Gebrauch machen und sich zum Thema Erbrecht ausführlich informieren. Für eine letztwillige Verfügung, gleich welcher Art, ist es nie zu früh. Hat man nichts festgelegt, gilt die unter Umständen nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge zugunsten von entfernten Verwandten, die gar nicht bedacht sein sollten. Ein einmal aufgesetztes Testament sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Entspricht es noch den Gegebenheiten und vor allem den aktuellen Vorstellungen des Verfassers?
So könnte ein bisher nicht erwähnter Abkömmling hinzugekommen sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten sich geändert haben, eine Änderung der Aufteilung des Nachlasses geboten sein. Ein einmal aufgesetztes Testament kann grundsätzlich vom Verfasser durch weitere Testamente geändert, ergänzt oder sogar ganz aufgehoben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehe und Lebenspartnern müssen dies beide wollen; es sei denn, ein Partner widerruft formgerecht.