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Testament
Halten Sie Ihre Wünsche fest
Damit sich Ihr letzter Wille erfüllt, ist es ratsam, den letzten Willen niederzuschreiben. Es regelt die eigenen Vorstellungen, wer was oder wie viel von Ihrem Nachlass bekommt. Ihr letzter Wille in Form des Testaments geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält im 5. Buch (§§ 1922 ff.), dem Erbrecht, konkrete Regelungen der Erbfolge. Sie sind abgestuft nach dem Verwandtschaftsgrad und regeln auch das Erbrecht von Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners. Die vom Gesetz vorgegebene Erbfolge wird in vielen Fällen nicht gewünscht. Für den Fall, dass man keine Kinder hat und ein Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben neben der Witwe bzw. dem Witwer auch die Geschwister des verstorbenen Ehepartners. Sollten keine gesetzlichen Erben vorhanden sein, tritt der Staat in die Erbenstellung ein.
Ein Testament kann handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Ersteres muss vom Testierenden vollständig mit eigener Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Anderenfalls ist es unwirksam. Das notariell beurkundete Testament entsteht, indem ein Notar den vom Testierenden geäußerten Willen in eine Urkunde aufnimmt. Beide Formen sind rechtlich möglich und wirksam. Eine Vorlage für ein Testament gibt es nicht, da es eine höchstpersönliche Angelegenheit ist.
Das handschriftliche eigenhändige Testament kann zu Hause verfasst und aufgehoben werden. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, es jederzeit zu ändern oder neu zu verfassen. Es besteht aber die Gefahr, dass es verlegt wird oder nach dem Tode des Testierenden versehentlich nicht dem Amtsgericht zur Eröffnung eingereicht wird, obwohl hierfür eine gesetzliche Pflicht besteht. Daher sollte das handschriftliche eigenhändige Testament immer beim Amtsgericht -Nachlassgericht- hinterlegt werden. Nach dem Tode des Testierenden wird es dann, aufgrund der Nachricht des Personenstandsregisters von Amts wegen eröffnet und den darin bedachten Personen und Einrichtungen förmlich zugestellt. Sollte man das Testament einmal ändern wollen, ist es immer möglich, dieses wieder aus der amtlichen Verwahrung zu entnehmen.
Um zu vermeiden, dass das handschriftliche eigenhändige Testament auslegungsbedürftig oder im schlimmsten Fall unwirksam sein könnte, sollte vorab der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht eingeholt werden.
Das notariell beurkundete Testament wird ebenso wie ein handschriftlich eigenhändiges Testament, welches beim Nachlassgericht hinterlegt ist, in amtliche Verwahrung gegeben. Auch hier erfolgen nach dem Tode des Testierenden von Amts wegen die Eröffnung und die Benachrichtigung der bedachten Personen.  Gehört Grundbesitz zu einem Nachlass, ist bei einem handschriftlichen Testament die Beantragung eines kostenpflichtigen Erbscheins erforderlich, um das Grundbuch zu berichtigen. Das notariell beurkundete Testament reicht für die Umschreibung aus.
Durch eine testamentarische Verfügung können Sie auch die Grabpflege regeln. So kann als Auflage einer Erbeinsetzung die Grabpflege verfügt werden. Auch kann durch eine Auflage geregelt werden, wie mit ihren persönlichen Dingen umgegangen wird.
Durch die Verfügung einer Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Gerade wenn sie von Todes wegen eine Stiftung errichten oder einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuwenden wollen, ist die Testamentsvollstreckung empfehlenswert. Auch in den Fällen, wo Streit zwischen den Verwandten absehbar ist, kann sich das empfehlen.
Guter Rat ist nicht teuer!
Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass es nützlich, kostensparend und Rechtsicherheit bringend ist, einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar bei der Abfassung eines Testaments oder eines Erbvertrages hinzuzuziehen. Die Gebühr des Notars richtet sich nach der Kostenordnung und ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Die anwaltliche Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie ist ebenfalls vom Nachlasswert, aber zusätzlich von Umfang und Schwierigkeit der Beratung, abhängig.

Berliner Testament

Ein gemeinschaftliches Testament, auch "Berliner Testament" genannt, kann wegen der getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen nur einvernehmlich von beiden geändert oder aufgehoben werden. Es ist jedoch auch hier ein einseitiger Widerruf eines Ehepartners zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich. Dieser bedarf dann der notariellen Form und wird nur mit förmlicher Zustellung beim andern Ehepartner rechtswirksam. Ein Widerruf sollte gut bedacht sein. Übrigens, ein gemeinschaftlicher letzter Wille wird ungültig mit Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Die Bedeutung eines Berliner Testaments für die Kinder

Die gemeinsamen Kinder des Ehepaares sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten häufig entweder Nach- oder Schlusserben. So verhindert ein Berliner Testament, dass nach dem eigenen Ableben der länger lebende Ehepartner die eigenen Kinder benachteiligt – zum Beispiel aufgrund einer Wiederverheiratung und weiterer Kinder mit dem neuen Ehepartner. Als Nach- oder Schlusserbe kann aber auch eine dritte Person eingesetzt werden, oder aber ein gemeinnütziger Verein, wie der SOS Kinderdorf e.V.

Gut zu wissen

Beim Berliner Testament erben die Kinder erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Manchmal jedoch fordern Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil ein. Dies kann mit einer "Pflichtteilsstrafklausel" verhindert werden. Sie besagt, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil bekommen.
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Jederzeit ändern

Ihr Testament jederzeit ändern und widerrufen, solange Sie nicht durch einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament gebunden sind.
   
Sollten Sie nach dem Versterben des Ehegatten Ihr Testament ändern wollen, ist das nur möglich, wenn sie sich dies in Ihrer gemeinsamen letztwilligen Verfügung vorbehalten haben.
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Beim Nachlassgericht hinterlegen

Das originale Testament beim Nachlassgericht hinterlegen, um sicherzustellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod eröffnet wird und die Personen, die im Testament bedacht sind, verst...
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Zuhause aufbewahren

Sie können Ihr Testament jedoch auch zu Hause aufbewahren. Jede Person, die das Testament nach Ihrem Ableben findet, ist gesetzlich verpflichtet, es beim Nachlassgericht einzureich...

Die Welt des Vererbens


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Diese Website kann eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht) oder einen Notar, wenn Sie ein Testament verfassen möchten. Über das Institut für Erbrecht können Sie einen Rechtsberater in Ihrer Nähe finden.
Elmar Uricher - Institut für Erbrecht e.V.
Rechtsanwalt und Vorstand
Das Institut für Erbrecht e.V. ist eine Vereinigung von Erbrechtsspezialisten und bietet rechtliche Beratung bei Ihrer Nachlassplanung und der Abwicklung von Nachlassfällen.
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