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Erbschaftssteuer_1920x1080
Erbrecht

Erbschaftssteuer

Erbe

Der Erbe bzw. mehrere Miterben treten mit dem Erbfall "in die Fußstapfen" des Verstorbenen ein. Alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten (Schulden) gehen auf den/die Erben in der Stunde null über. Es tritt sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“ (§1922 BGB) ein.

Steuerklassen und Freibeträge


Steuerklasse I

Freibetrag

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder und Stiefkinder

400.000 Euro

Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder (Enkel)

400.000 Euro

Kinder lebender Kinder und Stiefkinder (Enkel)

200.000 Euro

Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

100.000 Euro

Steuerklasse II

Freibetrag

Geschwister

20.000 Euro

Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

20.000 Euro

Stiefeltern

20.000 Euro

Schwiegerkinder

20.000 Euro

Schwiegereltern

20.000 Euro

geschiedener Ehegatte

20.000 Euro

Steuerklasse III

Freibetrag

alle übrigen Erwerber

20.000 Euro

gemeinnützige Organisationen

Von der Erbschaftssteuer befreit

Steuersätze im Überblick


Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro Steuerklasse
  I
in %
II
in %
III
in %
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Vermächtnis

Will ein Erblasser einzelne Gegenstände oder einzelne zu seinem Nachlass gehörende Vermögenswerte bestimmten Personen anlässlich seines Ablebens zukommen lassen, kann er dies im Rahmen eines Vermächtnisses vornehmen. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, er erlangt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den/die Erben auf Herausgabe oder Übertragung des ihm vom Erblasser vermachten Gegenstandes oder Vermögenswerts. Die mögliche Anordnung von Vermächtnissen erweitert den Verfügungsspielraum bei der Gestaltung eines Testaments. Erbeinsetzung und Vermächtnisse sind nebeneinander möglich.

Steuerklassen und Freibeträge


Steuerklasse II

Freibetrag

Geschwister

20.000 Euro

Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

20.000 Euro

Stiefeltern

20.000 Euro

Schwiegerkinder

20.000 Euro

Schwiegereltern

20.000 Euro

geschiedener Ehegatte

20.000 Euro

Steuerklasse III

Freibetrag

alle übrigen Erwerber

20.000 Euro

Steuervorteile

Eine gemeinnützige Organisation wie der SOS-Kinderdorf e.V. ist vom Finanzamt als besonders förderungswürdig anerkannt und hat daher keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Das von Ihnen einem gemeinnützigen Verein testamentarisch zugewandte Vermögen kommt daher ungeschmälert den betreuten Kindern und Jugendlichen zugute. Durch diesen Steuervorteil kann die gemeinnützige Organisation den bedürftigen Kindern noch besser zur Seite stehen und noch mehr für sie tun.

Sie möchten mit Ihrem letzten Willen nachhaltig etwas Gutes tun? Sie können auch eine gemeinnützige Organisation, wie beispielsweise SOS-Kinderdorf e.V., als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken.
Mehr erfahren auf sos-kinderdorf.de