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Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil §§2303 ff. BGB
Das Pflichtteilsrecht knüpft an die familienrechtlichen Bindungen des Erblassers an, über die er sich durch testamentarischen / erbvertraglichen Ausschluss eines nächsten Angehörigen hinwegsetzt.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Kinder bzw. deren Abkömmlinge und, sollten keine Kinder vorhanden sein, die eigenen Eltern. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, er hat jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Zur Berechnung ist der Verkehrswert des Nachlasses nach Abzug aller mit dem Nachlass und dem Erbfall zusammenhängenden Schulden zu ermitteln, im Streitfall durch Gutachten.
Der Anspruch muss vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren vom Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil entzogen werden, beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat (§2333 BGB).

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